Wechsel und Kündigung der KFZ Versicherung

Beim Wechsel der Kfz-Versicherung müssen einige wesentliche Punkte beachtet werden, damit der Wechsel auch rechtlich wirksam werden kann. Grundsätzlich handelt es sich Verträgen, die im Rahmen der Kfz-Versicherung abgeschlossen werden, um Ein-Jahres-Verträge. Sofern sich keine der beiden Vertragsparteien äußert, hier der Versicherungsnehmer und die Kfz-Versicherung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Sofern eine Kündigung gewünscht wird, die grundlegende Voraussetzung für einen Wechsel der Kfz-Versicherung ist, muss diese spätestens bis zum 30.11. eines jeden Jahres erfolgen. Hierfür ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, es genügt jedoch eine einfache Erklärung des Versicherungsnehmers, die die Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses deutlich macht. Bei dieser Art der Kündigung handelt sich um die so genannte ordentliche Kündigung, das heißt die gesetzliche Kündigungsfrist wird eingehalten.



Es gibt aber auch Fälle, in denen die außerordentliche Kündigung möglich ist und die unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann. Dies gilt selbstverständlich für beide Vertragsparteien.
Der Versicherungsnehmer kann z.B. kündigen, wenn:
- das versicherte Fahrzeug verkauft wurde oder es einen Totalschaden erlitten hat,
- die Kfz-Versicherung den Beitrag erhöht,
- das versicherte Fahrzeug von der Kfz-Versicherung in eine andere Typ und/oder Regionalklasse eingestuft wird und sich der Beitrag dadurch erhöht,
- wenn dem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes Handeln durch die Kfz-Versicherung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Die Kfz-Versicherung hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn:
- der Versicherungsnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Versicherungsprämie nicht nachkommt,
- eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers zum Nachteil der Kfz-Versicherung vorliegt.


Darüber hinaus gibt es noch zwei Sonderfälle, die etwas näher erläutert werden sollten. In Fällen, in denen ein versichertes Fahrzeug vom Versicherungsnehmer stillgelegt wird, reduziert sich der Versicherungsbetrag zunächst auf den für die so genannte Ruheversicherung zu entrichtenden Betrag. Nach Ablauf von 18 Monaten wird das bestehende Vertragsverhältnis automatisch beendet. Der zweite Sonderfall betrifft den Anbieter der Kfz-Versicherung. Bei allen Vertragsänderungen, die die bisherige Position des Versicherungsnehmers zu dessen Nachteil beeinflussen, ist die Kfz-Versicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Änderungskündigung zuzustellen. Dem Versicherungsnehmer steht es dann frei, die geänderten Bedingungen zu akzeptieren oder aber sich stattdessen nach einer anderen Kfz-Versicherung umzusehen. Der Wechsel der KFZ-Versicherung kann bei richtiger Auswahl auch eine ordentliche Ersparnis bringen.

Hier ist auf jeden Fall noch die Sonderkündigung im Bereich der KFZ-Versicherung zu beachten. Es gibt mehrere Möglichkeiten und Fälle in denen man das KFZ Sonderkündigungsrecht nutzen kann. Wenn sich der Beitrag zur Versicherung erhöht, kann auch nach dem 30.11. noch gekündigt werden. Auch im Schadenfall besteht ein Sonderkündigungsrecht, ebenso beim Wechsel des Fahrzeuges.

Aber nicht nur der Wechsel einer Versicherung hilft sparen. Auch beim Autokauf lässt sich ordentlich sparen. Hilfreich hier kann ein Autotest sein, um hier nicht nur das optimale Fahrzeug zu finden, sondern auch beim Kauf oder der Finanzierung des Autos ein gutes Geschäft zu machen.